Es ist soweit: Ihr Kind wird Kita-Kind!

Bei der Anmeldung eines Kindes in der Kita gibt es ein Anmeldeverfahren, das von Stadt zu Stadt variieren kann. Aufgrund dieser Unterschiede sollten Sie sich frühzeitig über das Verfahren und die Fristen in Ihrer/Ihren Wunschkita(s) informieren.

Wenn Sie sich dann für eine oder mehrere Kitas entschieden haben, die für Ihr Kind in Frage kommen, können Sie online auf der entsprechenden Anmeldeseite eine sogenannte Bedarfsmeldung erfassen lassen. Diese kommt einer Anmeldung gleich.

Anmeldung und Aufnahme

Freie Plätze werden nach bestimmten Kriterien vergeben – insbesondere wenn der Bedarf das Angebot übersteigt.

Zu den Auswahlkriterien gehören unter anderem die Bedarfslage der Kita, soziale, medizinische und psychologische Gründe, aber auch das Alter Ihres Kindes.

Sie können sich vor der Anmeldung ihres Kindes erkundigen, wie groß die Chancen sind, dass es auch wirklich von der jeweiligen Kindertagesstätte aufgenommen wird.

Oft kann es sinnvoll sein, sich bei zwei oder mehr Einrichtungen anzumelden. Bei Aufnahme Ihres Kindes erhalten Sie eine entsprechende Zusage.

Nachfolgend finden Sie die verschiedenen Anmeldeverfahren innerhalb der Ev. Kinderwelt Dinslaken mit den entsprechenden Links:

> Kita Online (Dinslaken)
> Kita Online (Voerde)
> Kita Online (Hünxe)
> Kita Online (Schermbeck)
> Kita Navigator (Dorsten)
> Kita Place (Duisburg)

Eine Anmeldung bedeutet nicht, dass Ihr Kind auch aufgenommen wird. 

Elternbeiträge

Für die Inanspruchnahme unserer Kitas werden nach den Satzungen der Städte und Gemeinden monatlich Elternbeiträge erhoben. Es handelt sich bei den Elternbeiträgen um sozialrechtliche Abgaben eigener Art.

Zur Feststellung, in welchem Umfang die Beiträge zu erheben sind, ist eine verbindliche Erklärung zum Einkommen mit der Anmeldung abzugeben. Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern (beider Elternteile) oder der Personen, mit denen das Kind zusammenlebt (z.B. Pflegeeltern, Großeltern und andere Verwandte). Das Einkommen wird jährlich überprüft.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten ist das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Beitragspflicht besteht für das gesamte Kindergartenjahr (01.08.-31.07.), bzw. richtet sich nach dem jeweiligen Aufnahme- /Betreuungsvertrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, zu dem das Kind aufgenommen wird.