Gesetzliche Grundlagen

Die Organisation und Gestaltung der Arbeit in Kindereinrichtungen wird in Deutschland durch rahmengebende Bundesgesetze und konkretisierende Landesgesetze geregelt und bildet das Fundament unserer Arbeit. Im SGB VIII, dritter Abschnitt, werden die zentralen Aufgaben der Förderung von Kindern klar benannt.

Organisation und Gestaltung

Die Aufgaben von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sind gesetzlich klar geregelt. Die Einrichtungen sollen:

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern.
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen.
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Auf Länderebene erfolgen rechtliche Konkretisierungen. Für die Arbeit in unseren...

Die Aufgaben von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sind gesetzlich klar geregelt. Die Einrichtungen sollen:

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern.
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen.
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Auf Länderebene erfolgen rechtliche Konkretisierungen. Für die Arbeit in unseren Einrichtungen haben wir eine Übersicht über die maßgeblichen Grundlagen unserer Arbeit zusammengestellt:

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Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

Zum 01.08.2020 trat das „Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“ in Kraft. Durch vorliegenden Gesetzentwurf wurde das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) von 2008 grundlegend reformiert.
Jede Kindertageseinrichtung in NRW erhält künftig mehr finanzielle Mittel für mehr Personal. Es soll sichergestellt werden, dass sich die Finanzierung jedes Jahr entsprechend der tatsächlichen Entwicklung der Personal- und Sachkosten erhöht.
Ziele sind insbesondere:

  • Verbesserung der...

Zum 01.08.2020 trat das „Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“ in Kraft. Durch vorliegenden Gesetzentwurf wurde das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) von 2008 grundlegend reformiert.
Jede Kindertageseinrichtung in NRW erhält künftig mehr finanzielle Mittel für mehr Personal. Es soll sichergestellt werden, dass sich die Finanzierung jedes Jahr entsprechend der tatsächlichen Entwicklung der Personal- und Sachkosten erhöht.
Ziele sind insbesondere:

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für Sprachbildung und qualifizierte Sprachförderung
  • Verbesserung der Möglichkeiten der Jugendhilfeplanung zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes
  • Stärkung der Kindertagespflege, Förderung der Formen- und Angebotsvielfalt
  • Fachkräftesicherung, Unterstützung von Maßnahmen der Qualifizierung und Fortbildung
  • Schaffung von Regelungen zur Fachberatung
  • Zeitliche Erweiterung und Flexibilisierung des Betreuungsangebots
  • Erweiterung der Elternbeitragsfreiheit um ein Jahr auf die letzten beiden Jahre vor der Einschulung

 

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Bildungsvereinbarung NRW

In der Bildungsvereinbarung NRW vom 30.04.2015 sind der Bildungsbegriff und das Bildungsverständnis formuliert. Die Stärken der Kinder sind der Ausgangspunkt ihrer alltagsintegrierten, ganzheitlichen Förderung.

Gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder wird mit individueller Unterstützung und Hilfe verbunden, damit die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes bestmöglich gefördert werden kann. Dieser Bildungsauftrag des Elementarbereichs ist im Gesetz verankert.

Die Bildungs- und...

In der Bildungsvereinbarung NRW vom 30.04.2015 sind der Bildungsbegriff und das Bildungsverständnis formuliert. Die Stärken der Kinder sind der Ausgangspunkt ihrer alltagsintegrierten, ganzheitlichen Förderung.

Gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder wird mit individueller Unterstützung und Hilfe verbunden, damit die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes bestmöglich gefördert werden kann. Dieser Bildungsauftrag des Elementarbereichs ist im Gesetz verankert.

Die Bildungs- und Erziehungsarbeit beginnt in der Familie und wird in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weitergeführt.
Mit diesem Verständnis nimmt frühkindliche Bildung das Kind individuell und ganzheitlich mit seinen vielfältigen Stärken und Entwicklungspotenzialen in den Blick.

Wichtige Grundlage hierfür ist die regelmäßige Beobachtung des Kindes, die in eine regelmäßige Dokumentation mündet und die auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern ist.

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Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung

Die Förderung für Kinder mit Behinderung in Tageseinrichtungen schafft Rahmenbedingungen, um in allen Tageseinrichtungen im Rheinland eine gute inklusive Bildung und Betreuung zu ermöglichen.

Mit der Förderung werden zusätzliche Fachkraftstunden über das bislang bestehende System der pädagogischen Betreuung hinaus finanziert, um den pädagogischen Standard wesentlich anheben zu können.

Bisher diente dazu die FInK-Förderung für Kinder mit Behinderungen. Das Bundesteilhabegesetz...

Die Förderung für Kinder mit Behinderung in Tageseinrichtungen schafft Rahmenbedingungen, um in allen Tageseinrichtungen im Rheinland eine gute inklusive Bildung und Betreuung zu ermöglichen.

Mit der Förderung werden zusätzliche Fachkraftstunden über das bislang bestehende System der pädagogischen Betreuung hinaus finanziert, um den pädagogischen Standard wesentlich anheben zu können.

Bisher diente dazu die FInK-Förderung für Kinder mit Behinderungen. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) strukturiert die Eingliederungshilfe jetzt jedoch völlig neu.

Seit Januar 2020 ist der LVR (Landesverband Rheinland) unter anderem einheitlich für die in Einrichtungen erbrachte Eingliederungshilfe im Elementarbereich, also für Kinder mit Behinderung bis zum Schuleintritt, zuständig. In diesem Kontext wird er erstmals auch Kostenträger für interdisziplinäre Frühförderung in Kitas.

Ziele dabei sind:
• Landeseinheitliche Lebensverhältnisse für Kinder mit (drohender) Behinderung
• Gestaltung fließender Übergänge
• Vermeidung von Leistungsunterbrechungen: Kein Kind fällt durchs Raster!

Bis Juli 2020 konnte die FInK-Pauschale weiterhin von den Trägern beim LVR beantragt werden. Seit August 2020 können nur noch die heilpädagogischen Leistungen nach §79 SGB IX von den Eltern beim Fallmanager des LVR beantragt werden.

Für Kinder mit bereits bewilligter FInK-Pauschale gelten vorliegende Bewilligungen bis zum Bewilligungsende, längstens bis Schuleintritt.

Ansprechpartner sind wir als Kita oder Ihr Kinderarzt. Die Broschüre „Elementar wichtig“ vom LVR liefert grundlegende Informationen für Familien.

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