§ 4 – Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen – enthält folgende Änderungen zur Maskenpflicht:
Absatz 2: Auch im Außenbereich muss eine Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dies betrifft sowohl Eltern beim Bringen und Abholen ihrer Kinder, als auch Mitarbeitende unter sich auf dem Außengelände, wenn sie den Mindestabstand nicht einhalten (können).
In Absatz 2 wurden die Punkte 9 und 11 gestrichen, so dass man zusammenfassend sagen kann, dass bei jedem Zusammentreffen von Erwachsenen eine Maske zu tragen ist, unabhängig vom Immunstatus. Auch die 1,5 Meter Abstand ist in Innenräumen kein Kriterium mehr für die Aufhebung einer Maskenpflicht. Dies betrifft alle Teamsitzungen, Elternratssitzungen und anderen Veranstaltungen oder Begegnungen mit externen Erwachsenen.
Text: Daniela Frank
Foto: Pixabay